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   VG Dresden, 01.03.2017 - 4 K 1073/16.A   

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VG Dresden, 01.03.2017 - 4 K 1073/16.A (https://dejure.org/2017,4422)
VG Dresden, Entscheidung vom 01.03.2017 - 4 K 1073/16.A (https://dejure.org/2017,4422)
VG Dresden, Entscheidung vom 01. März 2017 - 4 K 1073/16.A (https://dejure.org/2017,4422)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Kein automatisches Recht auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Buergerkriegsflüchtlinge

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein automatisches Recht auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

 
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Wird zitiert von ... (19)

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1246/17

    Syrische Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise aus Syrien;

    Dabei werden Misshandlungen und Folter, also Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a Abs. 2 AsylG, beinahe routinemäßig angewandt, ohne dass hierfür ein Anfangsverdacht vorliegen muss (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien, deutsche Version April 2017 [künftig: UNHCR April 2017], Ziff. II; Petra Becker, Auskunft an das VG Dresden v. 6. Februar 2017, und Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des VG Dresden v. 1. März 2017 - 4 K 1073/16.A -).

    In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden vom 6. Februar 2017 gibt die Sachverständige Petra Becker an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise direkt dem Wehrdienst zugeführt wird (so bei ihren mündlichen Angaben gegenüber dem VG Dresden am 1. März 2017 im Verfahren 4 K 1073/16.A).

    Der syrischen Armee mangelt es aufgrund militärischer Verluste, Desertion und Wehrdienstentzug in ganz erheblichem Umfang an in diesem Bürgerkrieg nötigen Soldaten (vgl. SFH v. 23. März 2017, a. a. O. und die Sachverständige Petra Becker bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Dresden am 1. März 2017 im Verfahren 4 K 1073/16.A ["Dem Regime geht es derzeit darum, möglichst viele Männer an die Front zu bekommen."]).

    Entweder die Erkenntnismittel sprechen nur allgemein vom erhöhten Risiko für Personen, die aus bestimmten Städten, Stadtteilen oder Gebieten stammen (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 2. Januar 2017 an das VG Dresden zum Az. 4 K 689/16.A und v. 13. September 2017 an das VG Köln; UNHCR v. November 2015, a. a. O., und Auskunft an den HessVGH v. 30. Mai 2017) oder sie beziehen sich auf Fälle von männlichen Personen, deren Herkunft aus einem Oppositionsgebiet sie bei einer Rückkehr nach Syrien dem Verdacht einer oppositionellen Haltung aussetzen kann (Auskünfte von Petra Becker an das VG Dresden v. 6. Februar 2017 und Niederschriften über die öffentlichen Verhandlungen des VG Dresden v. 1. März 2017 - 4 K 991/16.A und 4 K 1073/16.A -).

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1245/17

    Syrische Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise aus Syrien;

    Dabei werden Misshandlungen und Folter, also Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a Abs. 2 AsylG, beinahe routinemäßig angewandt, ohne dass hierfür ein Anfangsverdacht vorliegen muss (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien, deutsche Version April 2017 [künftig: UNHCR April 2017], Ziff. II; Petra Becker, Auskunft an das VG Dresden v. 6. Februar 2017, und Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des VG Dresden v. 1. März 2017 - 4 K 1073/16.A -).

    In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden vom 6. Februar 2017 gibt die Sachverständige Petra Becker an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise direkt dem Wehrdienst zugeführt wird (so bei ihren mündlichen Angaben gegenüber dem VG Dresden am 1. März 2017 im Verfahren 4 K 1073/16.A).

    Der syrischen Armee mangelt es aufgrund militärischer Verluste, Desertion und Wehrdienstentzug in ganz erheblichem Umfang an in diesem Bürgerkrieg nötigen Soldaten (vgl. SFH v. 23. März 2017, a. a. O. und die Sachverständige Petra Becker bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Dresden am 1. März 2017 im Verfahren 4 K 1073/16.A ["Dem Regime geht es derzeit darum, möglichst viele Männer an die Front zu bekommen."]).

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 714/17

    Syrische Flüchtlinge: Wehrpflichtige haben Anspruch auf Flüchtlingsstatus

    Dabei werden Misshandlun­ gen und Folter, also Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a Abs. 2 AsylG, beinahe routi­ nemäßig angewandt, ohne dass hierfür ein Anfangsverdacht vorliegen muss (vgl. UN- HCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien, deutsche Version April 2017 [künftig: UNHCR April 2017], Ziff. II; Petra Becker, Auskunft an das VG Dresden v. 6. Februar 2017, und Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des VG Dresden v. 1. März 2017 - 4 K 1073/16.A -).

    In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden vom 6. Februar 2017 gibt die Sachverständige Petra Be­ cker an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise di­ rekt dem Wehrdienst zugeführt wird (so bei ihren mündlichen Angaben gegenüber dem VG Dresden am 1. März 2017 im Verfahren 4 K 1073/16.A).

    Der syrischen Ar­ mee mangelt es aufgrund militärischer Verluste, Desertion und Wehrdienstentzug in ganz erheblichem Umfang an in diesem Bürgerkrieg nötigen Soldaten (vgl. SFH v. 23, März 2017, a. a. O. und die Sachverständige Petra Becker bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Dresden am 1. März 2017 im Verfahren 4 K 1073/16.A ["Dem Regime geht es derzeit darum, möglichst viele Männer an die Front zu bekommen."]).

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1234/17

    Syrische Flüchtlinge: Wehrpflichtige haben Anspruch auf Flüchtlingsstatus

    Dabei werden Misshandlun­ gen und Folter, also Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a Abs. 2 AsylG, beinahe routi­ nemäßig angewandt, ohne dass hierfür ein Anfangsverdacht vorliegen muss (vgl. UN- HCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien, deutsche Version April 2017 [künftig: UNHCR April 2017], Ziff. II; , Auskunft an das VG Dresden v. 6. Februar 2017, und Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des VG Dresden v. 1. März 2017 - 4 K 1073/16.A -).

    In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden vom 6. Februar 2017 gibt die Sachverständige an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise di­ rekt dem Wehrdienst zugeführt wird (so bei ihren mündlichen Angaben gegenüber dem VG Dresden am 1. März 2017 im Verfahren 4 K 1073/16.A).

    Der syrischen Ar­ mee mangelt es aufgrund militärischer Verluste, Desertion und Wehrdienstentzug in ganz erheblichem Umfang an in diesem Bürgerkrieg nötigen Soldaten (vgl. SFH v. 23. März 2017, a. a. O. und die Sachverständige bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Dresden am 1. März 2017 im Verfahren 4 K 1073/16.A ["Dem Regime geht es derzeit darum, möglichst viele Männer an die Front zu bekommen."]).

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1237/17

    Minderjähriger syrischer Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise

    Dabei werden Misshandlungen und Folter, also Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a Abs. 2 AsylG, beinahe routinemäßig angewandt, ohne dass hierfür ein Anfangsverdacht vorliegen muss (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien, deutsche Version April 2017 [künftig: UNHCR April 2017], Ziff. II; Petra Becker, Auskunft an das VG Dresden v. 6. Februar 2017, und Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des VG Dresden v. 1. März 2017 - 4 K 1073/16.A -).

    37 b) Ferner wird von Fällen berichtet, in denen männliche Personen aufgrund ihrer Herkunft aus einem Oppositionsgebiet bei einer Rückkehr nach Syrien dem Verdacht einer oppositionellen Haltung ausgesetzt sein können (Auskünfte von Petra Becker an das VG Dresden v. 6. Februar 2017 und Niederschriften über die öffentlichen Verhandlungen des VG Dresden v. 1. März 2017 - 4 K 991/16.A und 4 K 1073/16.A - ).

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1245/17.A - Asylmagazin 6/18

    Syrien, illegale Ausreise, Asylantrag, Auslandsaufenthalt, Wehrdienstentziehung,

    Dabei werden Misshandlungen und Folter, also Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a Abs. 2 AsylG, beinahe routinemäßig angewandt, ohne dass hierfür ein Anfangsverdacht vorliegen muss (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien, deutsche Version April 2017 [künftig: UNHCR April 2017], Ziff. II; Petra Becker, Auskunft an das VG Dresden v. 6. Februar 2017, und Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des VG Dresden v. 1. März 2017 - 4 K 1073/16.A -).

    In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden vom 6. Februar 2017 gibt die Sachverständige Petra Becker an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise direkt dem Wehrdienst zugeführt wird (so bei ihren mündlichen Angaben gegenüber dem VG Dresden am 1. März 2017 im Verfahren 4 K 1073/16.A).

    Der syrischen Armee mangelt es aufgrund militärischer Verluste, Desertion und Wehrdienstentzug in ganz erheblichem Umfang an in diesem Bürgerkrieg nötigen Soldaten (vgl. SFH v. 23. März 2017, a.a.O. und die Sachverständige Petra Becker bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Dresden am 1. März 2017 im Verfahren 4 K 1073/16.A ["Dem Regime geht es derzeit darum, möglichst viele Männer an die Front zu bekommen."]).

  • OVG Thüringen, 15.06.2018 - 3 KO 155/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines militärdienstpflichtigen, illegal

    Aus den Einlassungen der Sachverständigen Petra Becker (vgl. Stellungnahme vom 6. Februar 2017 ggü. VG Dresden - 4 K 1073/16.A - [künftig: SV Petra Becker, 06.02.2017] und Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des VG Dresden vom 1. März 2017 - 4 K 1073/16.A - [künftig: VGDD Niederschrift, 01.03.2016] Seite 3) ergibt sich ebenfalls nicht, dass Rückkehrern Verfolgungshandlungen allein deshalb drohen, weil sie sich im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben.
  • VG Münster, 14.07.2016 - 4 L 698/16

    Bewährung eines Beamten in der Probezeit gem. Leistungsgrundsatzes hinsichtlich

    Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1073/16 der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2016 wird wiederhergestellt.

    Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 1073/16 gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2016 herzustellen, ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet.

  • OVG Sachsen, 22.03.2019 - 5 A 237/18

    Syrien, Wehrpflicht, Verfolgungsgrund, Anknüpfung; Drittstaat sicher, Türkei,

    In der schriftlichen Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden vom 6. Februar 2017 gibt die Sachverständige Petra Becker an, dass derjenige, der sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen müsse, auch wenn sie es für das wahrscheinlichste halte, dass ein rückkehrender Wehrpflichtiger bei seiner Einreise direkt dem Wehrdienst zugeführt wird (so bei ihren mündlichen Angaben gegenüber dem VG Dresden am 1. März 2017 im Verfahren 4 K 1073/16.A).

    Der syrischen Armee mangelt es aufgrund militärischer Verluste, Desertion und Wehrdienstentzug in ganz erheblichem Umfang an in diesem Bürgerkrieg nötigen Soldaten (vgl. SFH v. 23. März 2017, a. a. O. und die Sachverständige Petra Becker bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Dresden am 1. März 2017 im Verfahren 4 K 1073/16.A ["Dem Regime geht es derzeit darum, möglichst viele Männer an die Front zu bekommen."]).

  • OVG Thüringen, 05.06.2018 - 3 KO 168/18
    VG Dresden - 4 K 1073/16.A - [künftig: SV Petra Becker,.

    M ä r z 2017 - 4 K 1073/16.A - [künftig: VGDD Niederschrift, 01.03.2016] Seite 3) ergibt sich ebenfalls nicht, dass Rückkehrern Verfolgungshandlungen allein deshalb drohen, weil sie sich im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben.

  • VG Dresden, 11.04.2018 - 4 K 1872/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2016 - 6 B 892/16

    Entlassung; Probezeitbeurteilung; Bewährungsfeststellung

  • OVG Thüringen, 04.06.2018 - 3 KO 155/18
  • OVG Thüringen, 15.06.2018 - 3 KO 163/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines im 43. Lebensjahr illegal aus Syrien

  • VG Leipzig, 20.04.2018 - 7 K 900/16
  • OVG Thüringen, 15.06.2018 - 3 KO 168/18

    Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft eines Militärdienstpflichtigen, der vor

  • VG Leipzig, 05.06.2018 - 7 K 1263/16
  • VG Leipzig, 05.12.2017 - 7 K 2068/16
  • VG Leipzig, 16.05.2018 - 7 K 65/17
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